Offenlegung nach ECG &25 Mediengesetz
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Berufsfotografie
ECG: Information auf WKO.at
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Hinweise zum Urheberrecht
Das Urheberrecht des Fotografen entsteht mit der Schaffung des Lichtbildes und bedarf keiner Förmlichkeiten, wie Eintragung oder Registrierung oder eines so genannten Copyrightvermerks (©).
Fotografien sind entweder Lichtbildwerke (voller urheberrechtlicher Schutz) oder "einfache Lichtbilder" (vermindertes Leistungsschutzrecht). Jedes Lichtbildwerk ist gleichzeitig aber auch ein einfaches Lichtbild und der Fotograf kann sich aussuchen, ob er Urheberrechtsschutz oder Leistungsschutz in Anspruch nimmt. Der wesentliche Unterschied liegt vor allem in der Dauer des Schutzes.
Seit Art.6 Schutzdauer-Richtlinie, aber vor allem der so genannten "Eurobike-Entscheidung" des OGH vom 12.9.2001, ist (nahezu) jedes Foto ein Lichtbildwerk und genießen ALLE nur irgendwie gestaltete Aufnahmen den vollen Schutz des Urheberrechts.
Nutzungsverträge
Es gibt bezüglich der Rechtverwertung keine Formvorschriften, sondern es besteht weitestgehende Vertragsfreiheit.
Der Fotograf räumt einem Dritten entweder das Werknutzungsrecht an seinen Aufnahmen ein, dann muss er sich selbst der Nutzung enthalten (was eher unüblich ist) oder er erteilt an Dritte Werknutzungsbewilligungen, das heißt er erlaubt einem Dritten sein Lichtbild zu benützen, darf es aber selbst weiterbenutzen bzw. auch anderen (weitere) Bewilligungen erteilen.
Beide Formen, sowohl Einräumung des Werknutzungsrechtes als auch Erteilung der Werknutzungsbewilligung, können entweder unbeschränkt oder in räumlicher (für einen bestimmten geografischen Raum), inhaltlicher (für einen bestimmten Verwendungszweck) oder zeitlicher (für eine bestimmte Dauer) Hinsicht beschränkt sein.
Über den Umfang der vertraglich eingeräumten Nutzung entscheidet der Zweck des Vertrages, im Zweifel erwirbt der Werknutzungsberechtigte nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint, dies gilt insbesondere für über Auftrag hergestellte Lichtbilder (OGH 12.4.2000)
Rechte des Fotografen
Dem Fotografen/der Fotografin stehen als Urheber folgende Rechte zu:
Verwertungsrechte
das ausschließliche Recht (Untersagungs- bzw. Verbotsrecht), seine Aufnahmen
•zu vervielfältigen (auch Bild-vom-Bild-Kopien, Speichern auf der Festplatte),
•zu verbreiten (seine Fotos zu verkaufen, verschenken),
•zu vermieten (die Aufnahmen zu Erwerbszwecken anderen zu überlassen),
•zu senden (seine Fotos im Fernsehen auszustrahlen, Hotel-Videos),
•vorzuführen (seine Fotos öffentlich durch optische Einrichtungen, wie Bildprojektoren etc. zu zeigen),
•zur Verfügung zu stellen (Die Nutzung von Lichtbildern im Internet ist grundsätzlich dem Urheber vorbehalten; OGH 17.12.2002),
•zu bearbeiten (an seinen Lichtbildern Änderungen wie Ausschnitte, Format- oder Farbänderungen, die nicht der Verkehrsauffassung entsprechen, vorzunehmen.
Persönlichkeitsrechte
•Urheberbezeichnung/Namensnennung
•Werkschutz (Änderungsverbot)
•Anerkennung der Urheberschaft, wenn diese bestritten oder das Lichtbild einem anderen zugeschrieben wird.
Das Urheberrecht kennt weiters noch Vergütungsansprüche, hier kann der Fotograf/Fotografin die Nutzung der Aufnahmen nicht verbieten, hat aber einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Diese kann nur von so genannten Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden: Leerkassettenvergütung, Reprographievergütung, Schulbuchvergütung etc.
Dauer des Lichtbildschutzes
Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/Fotografen.
(Die Schutzdauer bei einfachen Lichtbildern, was heute keine praktische Bedeutung hat, beträgt 50 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellung bzw. wenn die Veröffentlichung innerhalb dieser Frist erfolgt, 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung).
Eigentum am Negativ
Grundsätzlich ist der Fotograf Eigentümer des Negatives (Diapositiv, Chip etc); dies gilt mangels anderer Vereinbarung auch für Auftragsaufnahmen und selbst dann, wenn der Auftragsgeber das Material zur Verfügung gestellt hat.
Archivierung
Den Fotografen trifft eine Verpflichtung zur Archivierung nur dann, wenn er dies entweder vereinbart hat oder wenn sich dies aus dem Zweck des Vertrages ergibt und der Kunde nach objektiven GesichtSpunkten erwarten kann, dass der Fotograf das Negativ (oder ein anderes Speichermedium) zumindest eine bestimmte Zeit hindurch aufbewahrt.